Aufzug-Prüfpflichten: Vorarlberg und Deutschland
Der Betreiber ist für den sicheren Zustand des Aufzugs verantwortlich. Die Regeln unterscheiden sich je nach Land.
Vorarlberg
- Das Baugesetz ermächtigt die Landesregierung, Aufzüge per Verordnung zu regeln (§ 15 Abs. 3 BauG). Die Bautechnikverordnung erklärt dafür die Hebeanlagen-Betriebsverordnung des Bundes (HBV 2009) sinngemäß für anwendbar. Gewerbliche Betriebsanlagen sind ausgenommen (§ 43 Abs. 1 BTV).
- Personenaufzüge, Hebeeinrichtungen für Personen und Treppenschrägaufzüge werden mindestens einmal jährlich geprüft. Die Frist darf um höchstens 3 Monate überschritten werden (§ 4 Abs. 3 HBV 2009).
- Prüfen dürfen Inspektionsstellen, die der Landeshauptmann bestellt hat, sowie eingetragene Aufzugsprüfer (§ 43 Abs. 3 BTV).
- Für bestehende Aufzüge gilt Abschnitt 3 der HBV sinngemäß (§ 43 Abs. 2 BTV).
- Der Betreiber sorgt für Betrieb und Wartung nach der Betriebs- und Wartungsanleitung (§ 12 Abs. 1 HBV).
Deutschland
- Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen. Der Betreiber erstellt eine Gefährdungsbeurteilung (DGUV).
- Die Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle ist höchstens alle 2 Jahre fällig, dazwischen liegt eine Zwischenprüfung (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.3).
- Der Notruf ist als Zweiwege-Kommunikation ausgeführt. Ältere Anlagen waren bis 31.12.2020 nachzurüsten (DGUV).
Was ELEMENT tut
Wartung nach EN 13015, Notruf nach EN 81-28, Verträge als Wartung mit Notruf, nur Wartung oder nur Notruf. Die Prüfung der Aufzüge macht eine Prüfstelle, nicht ELEMENT.
Mehr: Aufzugwartung in Vorarlberg · Einsatzgebiet · Ratgeber Homelift-Kosten
Keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Gesetzestext (ris.bka.gv.at).
Kontakt
- office@element-ae.at
- Anschrift
- Bachmähdle 37, 6850 Dornbirn
- Regelzeit
- Mo–Fr, 08:00–17:00
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